Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 175 Haftung für Verbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.

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