§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Stand: 10.06.2019
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 61c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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