§ 60a Unterricht und Lehre
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 60a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.