Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 6 Erstreckung von Erlaubnissen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/6#abs-1 (1) Ist dem Diensteanbieter die öffentliche Wiedergabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/6#abs-2 (2) Verfügt der Nutzer über eine Erlaubnis, ein Werk über einen Diensteanbieter öffentlich wiederzugeben, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Diensteanbieters.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 UrhDaG →
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- OLG Hamburg, 12.01.2023 – 5 U 22/19Zitiert von 3
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