Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 6 Erstreckung von Erlaubnissen
Stand: 01.08.2021
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- OLG Hamburg, 12.01.2023 – 5 U 22/19Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/6#abs-2 (2) Verfügt der Nutzer über eine Erlaubnis, ein Werk über einen Diensteanbieter öffentlich wiederzugeben, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Diensteanbieters.