Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

UrhDaG

§ 19 Auskunftsrechte

Stand: 14.05.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/19#abs-1 (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nutzung seines Repertoires verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/19#abs-2 (2) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter angemessene Auskunft über die Funktionsweise der Verfahren zur Blockierung unerlaubter Nutzungen seines Repertoires nach den §§ 7 und 8 verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/19#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 18 § 20