Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle
Stand: 14.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/17#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/17#abs-2 (2) Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/17#abs-3 (3) Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/17#abs-4 (4) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben. Die Gebühren hat sie in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben.