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UrhDaG

§ 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/17?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/17?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/17?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind entsprechend anzuwenden.

§ 16 § 18