Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 15 Externe Beschwerdestelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/15?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/15?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. Für die Voraussetzungen sowie für das Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung entsprechend.