Gesetze / Umwelthaftungsgesetz
UmweltHG§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 29.10.2010 – I-22 U 70/10
- VG Köln, 13.06.2008 – 27 K 4818/06
- OVG NRW, 14.10.2014 – 9 A 265/12Zitiert von 1
- BGH, 25.02.2021 – 3 StR 365/20Störung öffentlicher Betriebe: Begriff der Anlage; Geschwindigkeitsmessvorrichtung als der öffentlichen Sicherheit dienende AnlageZitiert von 5
- BGH, 17.05.2001 – III ZR 249/00
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 UmweltHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/3#abs-1 (1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/3#abs-2 (2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/3#abs-3 (3) Zu den Anlagen gehören auch
die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für das Entstehen von Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein können.