Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 1 Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Teils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
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Nach Gewicht
- BFH, 08.05.2025 – IV R 40/22Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen PersonengesellschaftenZitiert von 2
- BFH, 01.07.2021 – VIII R 9/19Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"- ertragsteuerliche Folgen für den inländischen PrivatanlegerZitiert von 9
- BFH, 01.07.2021 – VIII R 15/20Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen PrivatanlegerZitiert von 2
- BFH, 01.07.2021 – VIII R 28/19(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.07.2021 VIII R 9/19 - Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger)Zitiert von 1
- BFH, 01.07.2021 – VIII R 6/20(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.07.2021 VIII R 9/19 - Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger)Zitiert von 1
- BFH, 01.07.2021 – VIII R 19/20(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.07.2021 VIII R 9/19 - Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger)
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.05.2026 – X R 27/22(Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Verschmelzungsgewinns (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie)Zitiert von 1
- FG Köln, 17.04.2024 – 2 K 1723/20
- FG Düsseldorf, 07.03.2024 – 8 K 2849/17 EZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/1#abs-1 (1) 1Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen Vereinen (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. 2Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/1#abs-2 (2) Für die Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der zweite, dritte sowie der sechste und siebte Teil, für die Vermögensübertragung (Vollübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie § 19.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/1#abs-3 (3) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes und den Formwechsel einer eingetragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gelten die §§ 14 und 18.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/1#abs-4 (4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der fünfte bis siebte Teil, für die der Aufspaltung und der Abspaltung entsprechenden Vorgänge der Vermögensübertragung (Teilübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes die §§ 15 und 19.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/1#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Körperschaften, die nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind.