Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 2 Steuerliche Rückwirkung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/2#abs-1 (1) 1Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. 2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/2#abs-2 (2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 2 UmwStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 – 10 K 10192/19Zitiert von 1
- BFH, 13.03.2024 – X R 32/21Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung; kein Ausgleich von Gewinnen des Rückwirkungszeitraums mit einem Verlustrücktrag
- FG Berlin-Brandenburg, 12.12.2024 – 8 V 8129/24Zitiert von 1
- FG Hamburg, 05.04.2016 – 6 K 93/15Zitiert von 1
- BFH, 08.09.2020 – X R 36/18Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verstorbenen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft durch deren rückwirkende Verschmelzung auf den AlleingesellschafterZitiert von 2
- BFH, 12.04.2023 – I R 48/20(Zum sachlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG)Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 28.08.2026 – 10 K 352/24 FKeine organschaftliche Minderabführung bei abweichender bilanzieller Behandlung des Übernahmegewinns aus einer Abwärtsverschmelzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
- FG Köln, 18.03.2026 – 9 K 2340/17
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