Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 11 Auswirkungen auf den Gewinn der übertragenden Körperschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 – 1 K 1001/14Zitiert von 1
- BFH, 30.05.2018 – I R 35/16(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.05.2018 I R 31/16 - Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin)Zitiert von 10
- BFH, 30.05.2018 – I R 31/16Abwärtsverschmelzung mit ausländischer AnteilseignerinZitiert von 8
- FG Baden-Württemberg, 04.03.2004 – 6 K 103/99Zitiert von 4
- FG Köln, 20.09.2006 – 13 K 6307/02Zitiert von 1
- FG Hessen, 10.11.2017 – 4 K 2005/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 17.06.2026 – 2 BvR 84/17Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Lebensversicherungsunternehmens gegen die Auslegung des § 12 Abs 2 S 2 UmwStG durch den BFH, wonach die Beschränkung des Verweises auf § 8b KStG lediglich auf Übernahmegewinne, nicht aber auch auf Übernahmeverluste anwendbar ist - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung weder dargelegt noch ersichtlichZitiert von 1
- BFH, 20.05.2026 – X R 27/22(Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Verschmelzungsgewinns (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie)Zitiert von 1
- BFH, 11.03.2026 – I R 10/23(Keine Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 auf Konfusionsgewinne)Zitiert von 1
68 Entscheidungen zu § 11 UmwStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/11#abs-1 (1) 1In der steuerlichen Schlussbilanz für das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft können die übergegangenen Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem Wert angesetzt werden, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, soweit
2Der Ansatz eines höheren Werts ist zulässig. 3Die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/11#abs-2 (2) 1Liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegenleistung anzusetzen. 2Wird eine Gegenleistung nicht gewährt, sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen.