Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 19 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/19#abs-1 (1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11 bis 13 und 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/19#abs-2 (2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 3, § 15 Abs. 4 und § 16 Satz 3 entsprechend.