Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
BGBl. 2018 I S. 2549 Gesetzgebungsmaterialien
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29.05.2017 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298)
BGBl. I S. 1298
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