Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

UmwRG

§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

Bund2 Fassungen

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

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