§ 22 Gläubigerschutz
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- LG Köln, 17.09.2004 – 82 O 133/03
- LG Köln, 30.01.2004 – 82 O 139/03
- OLG Frankfurt am Main, 11.09.2017 – 2 U 102/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.02.2008 – 8 U 235/06
- BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06Ausgliederung von Versorgungspflichten auf eine Rentnergesellschaft: Unbeachtlichkeit der fehlenden Zustimmung der Versorgungsberechtigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- BGH, 26.04.2002 – LwZR 20/01
Zuletzt entschieden
- KG, 16.06.2025 – 22 W 11/25
- OLG Bremen, 07.05.2025 – 1 U 15/24
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 1/24Nachreichung einer der Anmeldung einer Umwandlung beizufügenden Schlussbilanz
23 Entscheidungen zu § 22 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/22#abs-1 (1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe in Textform anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/22#abs-2 (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.