§ 21 Wirkung auf gegenseitige Verträge
Stand: 10.06.2019
Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für den übernehmenden Rechtsträger bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 21 UmwG →
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- BAG, 15.06.2016 – 4 AZR 805/14Haustarifvertrag - Verschmelzung - GesamtrechtsnachfolgeZitiert von 12
- LG Düsseldorf, 08.09.2006 – 13 O 289/04Zitiert von 3
- OLG Bremen, 07.05.2025 – 1 U 15/24
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