Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 9 Prüfung der Verschmelzung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so ist eine Verschmelzungsprüfung nach Absatz 1 nicht erforderlich, soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betrifft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 8 § 10