§ 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/5#abs-1 (1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/5#abs-2 (2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/5#abs-3 (3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 5 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2011 – 20 W 466/10
- FG Niedersachsen, 26.09.2007 – 3 K 11559/02
- FG Düsseldorf, 13.03.2024 – 7 K 2491/21 F
- FG Düsseldorf, 13.03.2024 – 7 K 2493/21 F,AO
- OLG Brandenburg, 18.05.2022 – 7 AktG 1/22
- OLG Stuttgart, 14.10.2010 – 20 W 16/06Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.11.2024 – 7 ABR 32/23Vereinfachtes Wahlverfahren - Wahl des Betriebsrats - AnfechtungZitiert von 1
- FG Köln, 08.12.2022 – 13 K 198/20Zitiert von 1
- OLG Köln, 07.12.2021 – 4 U 107/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.