Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 235 Anmeldung des Formwechsels

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/235?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist statt der neuen Rechtsform die Umwandlung der Gesellschaft zur Eintragung in das Register, in dem die formwechselnde Gesellschaft eingetragen ist, anzumelden. § 198 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/235?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anmeldung nach Absatz 1 oder nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.

§ 227 § 229