Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 236 Wirkungen des Formwechsels

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Mit dem Wirksamwerden des Formwechsels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden persönlich haftende Gesellschafter, die nach § 233 Abs. 3 Satz 3 ihr Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der Gesellschaft aus.

§ 235 § 237