nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 235 UmwG 1995 — Anmeldung des Formwechsels

Umwandlungsgesetz

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.