§ 194 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/194?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens bestimmt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/194?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 194 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.