§ 193 Umwandlungsbeschluß
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/193?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/193?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Abtretung der Anteile des formwechselnden Rechtsträgers von der Genehmigung einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Umwandlungsbeschluß zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/193?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Umwandlungsbeschluß und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem Anteilsinhaber auf seine Kosten unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 193 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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