Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 156 Haftung des Einzelkaufmanns

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 155 § 157