§ 156 Haftung des Einzelkaufmanns
Stand: 10.06.2019
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 156 UmwG →
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Nach Gewicht
- BAG, 16.05.2013 – 6 AZR 556/11Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse - Nachhaftung - ZeitraumZitiert von 14
- OVG Sachsen, 09.07.2019 – 1 L 85/18
- OLG Köln, 19.09.2013 – 24 U 15/10Zitiert von 6
- OLG Hamm, 05.06.2025 – 24 U 57/22
- BGH, 02.07.2021 – V ZR 201/20Wohnungseigentum: Rechtsfolgen der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer KapitalgesellschaftZitiert von 17
- BGH, 13.08.2015 – VII ZR 90/14Versicherungsvertretervertrag: Haftende Versicherungsgesellschaft für den Handelsvertreterausgleichsanspruch nach Übertragung des Agenturverhältnisses im Wege eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages auf ein anderes VersicherungsunternehmenZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 12.10.2017 – 24 U 20/17Zitiert von 2
- OLG Köln, 29.08.2014 – 19 U 200/13Zitiert von 1
- LG Köln, 29.11.2013 – 37 O 218/11Zitiert von 1
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