§ 122 Eintragung in das Handelsregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/122#abs-1 (1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/122#abs-2 (2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 122 UmwG →
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- OLG Köln, 11.04.2014 – 19 U 127/13Zitiert von 1
- LG Bonn, 09.07.2013 – 10 O 263/12Zitiert von 1
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