§ 122l Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/122l#abs-1 (1) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme hat das Vertretungsorgan der übernehmenden Gesellschaft die Verschmelzung und bei einer Verschmelzung durch Neugründung haben die Vertretungsorgane der übertragenden Gesellschaften die neue Gesellschaft zur Eintragung in das Register des Sitzes der Gesellschaft anzumelden. Der Anmeldung sind die Verschmelzungsbescheinigungen aller übertragenden Gesellschaften, der gemeinsame Verschmelzungsplan und gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer beizufügen. Die Verschmelzungsbescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate sein; § 16 Abs. 2 und 3 und § 17 finden auf die übertragenden Gesellschaften keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/122l#abs-2 (2) Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erstreckt sich insbesondere darauf, ob die Anteilsinhaber aller an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einem gemeinsamen, gleichlautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben und ob gegebenenfalls eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer geschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/122l#abs-3 (3) Das Gericht des Sitzes der übernehmenden oder neuen Gesellschaft hat den Tag der Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen jedem Register mitzuteilen, bei dem eine der übertragenden Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 122l eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2018 I S. 2694
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