nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 UmstG — Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben

Umstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen wird, dürfen die Geldinstitute Altgeldguthaben der Gruppe I erst nach Freigabe durch die zuständige Abwicklungsbank in Neugeldguthaben umwandeln.

(2) Die Abwicklungsbank darf Altgeldguthaben nur unter den in den §§ 4 bis 7 bestimmten Voraussetzungen zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigeben.

---

Zitiervorschlag: § 3 UmstG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
