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§ 3 UmstG — Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben

Umstellungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen wird, dürfen die Geldinstitute Altgeldguthaben der Gruppe I erst nach Freigabe durch die zuständige Abwicklungsbank in Neugeldguthaben umwandeln.

(2) Die Abwicklungsbank darf Altgeldguthaben nur unter den in den §§ 4 bis 7 bestimmten Voraussetzungen zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigeben.