Art 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/9#abs-1 (1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/9#abs-2 (2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 9 WG →
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- OLG Köln, 17.03.2000 – 6 U 144/99Zitiert von 1
- BGH, 02.02.2006 – IX ZR 67/02Insolvenzrecht: Kein Fortbestehen des Eigenkapitalersatzeinwandes gegenüber dem kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eintretenden Erwerber des Grundstücks KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BGH, 02.03.2000 – III ZR 103/99Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.