Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 9

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/9#abs-1 (1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/9#abs-2 (2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Art 8 Art 10