Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/8#abs-1 (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/8#abs-2 (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss sich auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 8 UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.05.2009 – V R 23/08Umsatzsteuer: Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen nicht als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit; maßgebender Zeitpunkt für den Buchnachweis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BFH, 23.04.2009 – V R 84/07Zitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 247/06Zitiert von 4
- FG Köln, 17.10.2007 – 4 K 3349/05
- FG Baden-Württemberg, 30.10.2006 – 9 V 40/06Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 – 7 K 7104/15
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 19.05.2026 – 15 K 1452/25 U
- BFH, 31.01.2024 – V R 20/21(Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG)Zitiert von 5
- FG Münster, 27.08.2020 – 5 K 1297/17 UZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.