Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Umlagegesetz
UmlG§ 13 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Für den Erhebungszeitraum der Landwirtschaftskammerumlage bis einschließlich des gesamten Jahres 2024 ist das Umlagegesetz vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87) in der bis einschließlich zum [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.