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§ 13 UmlG (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung

Umlagegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Erhebungszeitraum der Landwirtschaftskammerumlage bis einschließlich des gesamten Jahres 2024 ist das Umlagegesetz vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87) in der bis einschließlich zum [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.