Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Umlagegesetz
UmlG§ 12 Ermächtigung für Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Das Ministerium und das Ministerium der Finanzen werden ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gemeinsam zu erlassen; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach § 2.