Das Ministerium und das Ministerium der Finanzen werden ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gemeinsam zu erlassen; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach § 2.
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Das Ministerium und das Ministerium der Finanzen werden ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gemeinsam zu erlassen; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach § 2.