Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Umlagegesetz
UmlG§ 11 Abführung an die Landwirtschaftskammer
Stand: 26.08.2026
Vom Landesamt für Finanzen wird das für die Landwirtschaftskammer erhobene Umlageaufkommen nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 5 Prozent innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang an die Landwirtschaftskammer abgeführt.