Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Umlagegesetz
UmlG§ 10 Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/10#abs-1 (1) Die Umlage wird vom Landesamt für Finanzen für die Landwirtschaftskammer berechnet, festgesetzt und erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/10#abs-2 (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Landwirtschaftskammer an das Landesamt für Finanzen ist zulässig, soweit dies zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung nach Absatz 1 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/10#abs-3 (3) Die Bescheide über die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass für eine Einzelfallbearbeitung besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/10#abs-4 (4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, sämtliche gemäß § 31 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung durch die Finanzbehörden zum Zwecke der Festsetzung der Umlage mitgeteilten Daten zu statistischen Zwecken, zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731) in der jeweils geltenden Fassung in anonymisierter Form zu verarbeiten.