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# § 10 UmlG (Nordrhein-Westfalen) — Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage

Umlagegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Umlage wird vom Landesamt für Finanzen für die Landwirtschaftskammer berechnet, festgesetzt und erhoben.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Landwirtschaftskammer an das Landesamt für Finanzen ist zulässig, soweit dies zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung nach Absatz 1 erforderlich ist.

(3) Die Bescheide über die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass für eine Einzelfallbearbeitung besteht.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, sämtliche gemäß § 31 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung durch die Finanzbehörden zum Zwecke der Festsetzung der Umlage mitgeteilten Daten zu statistischen Zwecken, zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731) in der jeweils geltenden Fassung in anonymisierter Form zu verarbeiten.

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Zitiervorschlag: § 10 UmlG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/10

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