Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Umlagegesetz
UmlG§ 9 Anwendung von anderen Gesetzen, unbillige Härte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/9#abs-1 (1) Auf die Umlage werden unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sowie die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes entsprechend angewendet. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der vorbezeichneten gesetzlichen Vorschriften erlassen sind oder erlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/9#abs-2 (2) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann zur Vermeidung unbilliger Härten das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium das Landesamt für Finanzen anweisen, in einer Mehrzahl gleichgearteter Fälle von einer Veranlagung abzusehen oder die Umlage zu erlassen.