Gesetze / Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
UkraineAufenthÜV§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet
Stand: 14.03.2026
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 UkraineAufenthÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 11.11.2024 – 8 L 783/24Zitiert von 5
- VG Aachen, 18.06.2024 – 8 L 269/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 28.10.2025 – 13 ME 193/25Zitiert von 1
- VG Kassel, 02.10.2025 – 4 L 440/25.KSZitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 10.05.2023 – 3 L 25/23
- VG Hamburg, 23.02.2023 – 6 E 4440/22
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 02.11.2022 – L 4 SO 124/22 B ERZitiert von 2
- VG Aachen, 26.08.2022 – 8 L 527/22Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 UkraineAufenthÜV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.11.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2022 (BGBl. BAnz AT 30.11.2022 V1)
-
24.08.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2022 (BGBl. BAnz AT 26.08.2022 V1)
-
26.04.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. BAnz AT 03.05.2022 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.