Gesetze / Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
UkraineAufenthÜV§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
Änderungsverlauf
-
28.11.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2022 (BGBl. BAnz AT 30.11.2022 V1)
-
24.08.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2022 (BGBl. BAnz AT 26.08.2022 V1)
-
26.04.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. BAnz AT 03.05.2022 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.