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§ 3 UkraineAufenthÜV — Titeleinholung im Bundesgebiet

Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.