Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG§ 7 Handeln auf Anordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/7#abs-1 (1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/7#abs-2 (2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/7#abs-3 (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/7#abs-4 (4) § 56 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7 UZwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.12.2000 – 2 StR 329/00
- BGH, 26.10.1988 – 3 StR 198/88
- BGH, 26.10.1988 – 3 StR 198/88
- BGH, 23.05.1984 – 1 StR 148/84Zitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 7 geändert und neu gefasst durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.