Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Hannover, 17.09.2025 – 10 A 5390/23
- BGH, 26.10.1988 – 3 StR 198/88
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2018 – OVG 6 L 14.18Zitiert von 6
- VG Koblenz, 21.08.2013 – 5 K 832/12.KO
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/4#abs-1 (1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/4#abs-2 (2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.