Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG§ 3 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 10.06.2019
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- LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2022 – 21 Sa 1313/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 16.02.2018 – 19 M 62.18Zitiert von 6
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Soweit rechtmäßig unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet wird, werden die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.