Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG§ 1 Rechtliche Grundlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BVerwG, 25.04.2013 – 2 C 39/11Gewährung der Polizeizulage während der Auslandsverwendung; ZollverbindungsbeamterZitiert von 22
- BVerwG, 25.04.2013 – 2 C 54/11Zitiert von 2
- BVerwG, 25.04.2013 – 2 C 55/11
- BVerwG, 25.04.2013 – 2 C 56/11
- BVerwG, 25.04.2013 – 2 C 57/11
- BVerwG, 25.04.2013 – 2 C 53/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 19.07.2022 – AN 16 K 18.1888
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 10
- VG Koblenz, 21.08.2013 – 5 K 832/12.KO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 UZwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/1#abs-1 (1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/1#abs-2 (2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.