Art 210 Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
a) Versand – umfasst den externen und den internen Versand,
b) Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
c) Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
d) Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.