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Art 210 UZK — Geltungsbereich

UZK

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:

a) Versand – umfasst den externen und den internen Versand,

b) Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,

c) Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,

d) Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.