Art 161 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Stand: 02.10.2026
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Artikel 159Absatz 3, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen,
b) die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Artikel 158 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.