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Art 161 UZK — Übertragung von Durchführungsbefugnissen

UZK

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

a) die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Artikel 159Absatz 3, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen,

b) die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Artikel 158 Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.