Art 159 Zuständige Zollstellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/159#abs-1 (1) Sofern das Unionsrecht nichts anderes vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/159#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/159#abs-3 (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden.